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I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den
nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine
Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie
schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
nicht ein.
2. Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch
verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung
von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen,
Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten,
die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der
Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IX gelten
entsprechend.
4. Satz- und
Entwurfsarbeiten müssen vom Auftraggeber vor Drucklegung Korrektur
gelesen, bzw. überprüft werden. Geschieht dies nicht, so haftet der
Auftraggeber für alle daraus entstehenden Schäden.
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort bei
Warenerhalt, wenn nicht ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt,
ohne Abzug zu leisten. Die
Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld. Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel
werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahllungshalber ohne
Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der
Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die
rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung
außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt
werden.
3. Der Auftraggeber
kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne
des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht
zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und
soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt V1 3.
nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch
der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht
ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch
laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden
Mahnung keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug
sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit
der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen
Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
2. Liefertermine sind
nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der
Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst
eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB
bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe
des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und
Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen
- sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des
Vertragsverhällnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein
Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Dem Auftragnehmer
steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 389 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht
um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig.
Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu
finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht
werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die
Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten
Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluß
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/ oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn,
eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung
kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB
bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird
ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer
nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu
veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines
Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den
Auftraggeber ohne Interesse ist.
5 Bei farbigen
Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt
für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen
in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den
jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer
von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die
Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet
wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche
nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich
der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.
VII. Verwahren,
Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur
nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend
bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich
behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die
vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der
Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
VIII. Periodische
Arbeiten
Verträge über
regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.
IX. Eigentum,
Urheberrecht
1 Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees,
Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie
gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden
nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber
haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann
auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in
geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die
Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse
hat.
Xl.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des
Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne
des HGB sind.
2. Durch etwaige
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Mai 2010

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